Gut zu wissen - Wichtige Änderungen im Strassenverkehrsgesetz

 

Gültig ab Thema Regelung Link
01.01.2021

Einführung des Reissverschluss-

verkehrs

Neu besteht eine Pflicht, den vom Abbau des Fahrstreifens betroffenen Fahrzeugen unmittelbar vor dem Beginn der Verengung abwechslungsweise den Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen. Bei Baustellen auf Autobahnen wird 150 Meter vor dem Ende des Fahrstreifens ein sogenannter Andreasstreifen (Warnschwelle) angebracht. Damit soll verhindert werden, dass bei Spurabbauten zu früh auf die verbleibende Spur gewechselt wird, wie es heute oft geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen.

Die bis anhin geltende Flicht, wonach Fahrzeugführer frühzeitig enspuren müssen, wird auf die Fälle des Abbiegens eingeschränkt und findet beim blossen Fahrstreifenwechseln keine Anwendung mehr. Vielmehr soll in diesem Fall bis zur Fahrbahnverengung oder dem allfälligen Hindernis gefahren und dort der Fahrstreifen nach dem Reissverschluss-Prinzip gewechselt werden. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

Medienmitteilung
01.01.2021 Rettungsgasse auf Autobahn Künftig gilt die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden: Bei einem Stau müssen die Automobilisten zwischen der linken und der rechten Spur – bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren – genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen, ohne den Pannenstreifen zu belegen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet. Medienmitteilung
01.01.2021 Rechtsüberholen auf Autobahn bleibt verboten Während das Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen auf Autobahnen bisher nur im parallelen Kolonnenverkehr erlaubt war, wird dies künftig auch zulässig sein, wenn sich nur auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Damit kann der Verkehr länger auf beiden Spuren fliessen. Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und dann unmittelbares Wiedereinschwenken) bleibt verboten. Es wird mit einer Ordnungsbusse geahndet. Medienmitteilung
01.01.2021 Rechtsabbiegen an Ampeln bei Rot Radfahrern und Mofafahrern wird neu gestattet, an Ampeln bei Rot rechts abzubiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist.  Medienmitteilung
01.01.2021 Velofahren auf dem Trottoir neu für Kinder bis 12 Jahre Kinder bis 12 Jahre (bisher nur Kindergärtner) dürfen mit dem Velo das Trottoir benützen – allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dem Bundesrat ist bewusst, dass dies Fussgänger auf den Trottoirs stören kann. Die neue Regelung hilft aber, Unfälle von Kindern mit Autos zu verhindern und dient somit der Verkehrssicherheit. Medienmitteilung
01.01.2021 Warteraum für Velofahrer bei Lichtsignalen Vor Lichtsignalen kann ein Bereich für Radfahrer markiert werden, auch wenn kein Radstreifen vorhanden ist. Damit wird das korrekte Einspuren vor Lichtsignalen noch wichtiger. Medienmitteilung
01.01.2021 Abweichung vom Grundsatz des Rechtsvortritts Durch eine Anpassung der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen wird eine weitere Möglichkeit geschaffen, in Tempo-30-Zonen ausnahmsweise vom Grundsatz des Rechtsvortritts abzuweichen. Es wird künftig möglich sein, in diesen Zonen vortrittsberechtigte Fahrradstrassen einzurichten. Auf ein spezielles Signal «Fahrradstrasse» wird zwar verzichtet, aber die Fahrradstrasse kann mittels Markierung eines grossen Velopiktogramms gekennzeichnet werden.  Medienmitteilung
01.01.2021 Alkoholverbot an Autobahnrasstätten aufgehoben Autobahnraststätten dürfen neu Alkohol ausschenken. Medienmitteilung
01.01.2021 Höchstgeschwindigkeit für leichte Fahrzeuge mit Anhänger neu 100 km/h Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wird von 80 km/h auf 100 km/h erhöht, sofern Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind.  Medienmitteilung
01.01.2021 Parkieren gegen Gebühr wird auf alle Fahrzeuge ausgedehnt Gebührenpflichtige Parkfelder können neu auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-bikes eingeführt werden. Medienmitteilung
01.01.2021 Fahren ab 17 Jahren

 

Personen mit Jahrgang 2003 können den Lernfahrausweis ab dem 1. Januar 2021 mit 17 Jahren erwerben. Erhalten sie den Lernfahrausweis noch im Jahr 2021, dürfen sie die Autoprüfung ab dem 18. Geburtstag ablegen, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht zwölf Monate besitzen.

Personen mit Jahrgang 2003, die den Lernfahrausweis erst 2022 oder später erwerben, müssen die zwölfmonatige Lernphase durchlaufen.

Personen mit Jahrgang 2002 müssen den Lernfahrausweis noch im 2020 erworben haben, falls sie keine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen wollen.

Medienmiteilung
01.01.2021 Zulassung Führerprüfung Kat. B vor dem 20. Lebensjahr Personen, die den Führerausweis der Kategorie B erwerben wollen und den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden.  
01.01.2021 Ausbildungen sind unbefristet gültig Einmal absolvierte Ausbildungen (Kurs über Verkehrskunde, praktische Grundschulung für Motorradfahrschülerinnen und Motorradfahrschüler) und bestandene Prüfungen (Prüfung der Basistheorie, Prüfung der Zusatztheorie. praktische Prüfung) sind unbefristet gültig.  
01.01.2021 Einstieg Motorradkategorie A nur noch über Unterkategorie möglich Personen, die Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung führen wollen, müssen zuerst mindestens zwei Jahre ein Motorrad mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg führen. Hinweis: Es muss für jede Kategorie eine praktische Prüfung abgelegt werden. Opera-3-Info
seit 01.01.2014 Striktes Alkoholverbot  Striktes Alkoholverbot (≥ 0.10 Promille) u.a. für
  • Fahrschüler- und Fahrschülerinnen sowie ihre Begleitpersonen
  • Lenker und Lenkerinnen, die den Führerschein auf Probe besitzen.
 
seit 01.01.2014

Tagfahrlicht wird Pflicht

Motorwagen (z.B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren. Wer gegen das Gebot verstösst, tagsüber mit Licht zu fahren, wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.  

Das Einmaleins der Verkehrssignalisationen

Fragt ihr euch auch manchmal, für was eine Signalisation genau steht und natürlich, wie ihr euch verhalten müsst. Wie erklären euch ausgewählte Signalisationen:

Hinweis auf Querungsstellen ohne Fussgängerstreifen

Der Hinweis geschieht mittel Markierung von gelben "Füssli" und wird dort angebracht, wo die Anordnung esnes Fussgängerstreifens nicht möglich ist. Sie dient dazu, Fussgängern, insbesondere Kindern, eine geeignete Querungsstelle ohne Fussgängerstreifen bzw. OHNE Vortrittsrecht in einem Abschnitt der Fahrbahn anzuzeigen. Dabei handelt es sich um die Stelle, bei der von beiden Strassenseiten aus eine ausreichende Sichtweite des Fussgäners auf den Fahrverkehr besteht; Die Fussgänger sind nicht verpflichtet, diese Querungsstelle zu benützen.


Signalisation für freies Rechtsabbiegen bei Rot (Bild: Amt für Mobilität BS)
Signalisation für freies Rechtsabbiegen bei Rot (Bild: Amt für Mobilität BS)

Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet

Ist neben dem roten Licht das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten «Kein Vortritt» (Art. 36 Abs. 2).